Was ist eigentlich eine Erbengemeinschaft?

Immer dann, wenn ein Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben hinterlässt, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden auch als Miterben bezeichnet. Dabei kann die Berufung zum Erben entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch gewillkürte Erbfolge, also durch ein Testament, erfolgen.  Ermittelt wird die Erbfolge durch das Nachlassgericht.

Nicht selten kommt es zwischen den Miterben zum Streit, wenn es um die Teilung eines gemeinsamen Erbes geht. Um dies zu vermeiden, bedarf es einer klaren und möglichst detaillierten Regelung durch den Erblasser. Diese legt fest, wer welche Rechte und Vermögenspositionen übernimmt und was er ggf. dafür zu tun hat. Der diesbezügliche Wille des Erblassers wird im Testament festgehalten, dabei ist zwischen drei juristischen Kategorien zu unterscheiden – der Erbeinsetzung, dem Vermächtnis und der Auflage. Weiter kann der Erblasser z.B. durch einen Testamentsvollstrecker sicherstellen, dass seine letztwilligen Verfügungen auch eingehalten werden.

Auch wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, benötigt man, um sein Erbe antreten zu können, in vielen Fällen einen Erbschein. Dieser wird von einem Nachlassgericht ausgestellt. Er weist eine Person als Erben aus und gibt an, welchen Anteil des Nachlasses dieser Erbe erhält. Im Falle einer Erbengemeinschaft können zwei Arten von Erbscheinen ausgestellt werden. Der gemeinschaftliche Erbschein enthält die Namen aller Miterben und ihren jeweiligen Erbanteil in Quoten. Er kann nur von allen Miterben gemeinsam beantragt werden. Daneben kann auch jeder Miterbe einen Teilerbschein beantragen. Dieser bezieht sich nur auf seine individuelle Erbenstellung.

Achtung: ein Erbschein macht niemanden zum Erben! Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass dieser inhaltlich falsch ist, so wird er vom Nachlassgericht wieder eingezogen. Wohl aber sind Personen, die vorher auf die Richtigkeit des Erbscheins vertraut haben, geschützt. Für die Rechtsgeschäfte mit ihnen gilt der Inhalt des Erbscheins trotzdem als richtig. Sie können daher vom vermeintlichen Erben wirksam Eigentum an Nachlassgegenständen erwerben.

Ausschlagen kann man sein Erbe übrigens auch. Als Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind Sie ganz normaler Erbe. Sie haben daher das gesetzliche Recht, die Erbschaft auszuschlagen und erhalten dann – sofern Sie pflichtteilsberechtigt sind – den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Hierbei handelt es sich um einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachlass, dessen Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, so müssen Sie innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis davon erlangt haben, dass Sie Erbe sind, die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklären.

Sie haben eine Immobilie geerbt und wissen noch nicht was Sie damit tun sollen? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gern.

Nicht fündig geworden:

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbengemeinschaft

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/825578/umfrage/prognose-zum-erbschaftsvolumen-in-deutschland-nach-vermoegensart/

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Erben_Vererben.pdf?__blob=publicationFile&v=33

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto:  © aremaphoto / Depositphotos.com

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

Marketing aus der Vogelperspektive

Besonders große Anwesen, Neubauprojekte oder Gewerbeimmobilien lassen sich durch ihre umfangreiche Größe am besten in der Vogelperspektive erfassen. Für die Vermarktung können daher Drohnenaufnahmen gut eingesetzt werden. Christian Grundner, CEO der „Drone Brothers“ erläutert im […]

Weiterlesen

Welcher Maklervertrag ist der richtige für Sie?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen eine Immobilie rechtssicher zu einem marktgerechten Preis zu verkaufen, kommen Sie um einen Makler nicht drum herum. Der Profi-Makler kümmert sich darum, dass Ihre Immobilie schnell einen zahlungskräftigen Käufer […]

Weiterlesen

Immobilienverkauf mithilfe von Social Media

Die sozialen Medien sind nicht mehr weg zu denken und gehören einfach zum Alltag der meisten Menschen dazu. Umso weniger überrascht es, dass auch die Immobilienbranche Social Media-Kanäle für ihre Zwecke nutzt. Doch worauf kommt es bei einem guten Immobilien-Post an? Die sozialen Medien bieten für den Verkauf einen entscheidenden Vorteil: Die zielgenaue Reichweite. Das…

Weiterlesen

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei

Sebastian Speckenheuer

Immobilienkaufmann (IHK)

05246 - 92 97 380 s.speckenheuer@smk.immobilien

Jasmin Bentlage

Immobilienkauffrau (IHK)

05246 - 92 97 380 j.bentlage@smk.immobilien

Danuta Zagrajski

Kauffrau in der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft (IHK)

05207 – 770 360 d.zagrajski@smk.immobilien

Julia Kraatz

Immobilienkauffrau (IHK) | Geprüfte Immobilienbewerterin (EIA)

05207 - 770 360 j.kraatz@smk.immobilien

Sebastian Kraatz

Geschäftsführer | Kaufmann in der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft (IHK) | Freier Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

05246 - 92 97 380 s.kraatz@smk.immobilien

Maja Gunske

ang. Immobilienkauffrau (IHK) / Auszubildende

05246 - 92 97 380 m.gunske@smk.immobilien
SMK Immobilien GmbH hat 4,98 von 5 Sternen 399 Bewertungen auf ProvenExpert.com