Exkurs Grundbuch

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, das Erbe anzunehmen, muss für die Immobilie ein Antrag auf Berichtigung des Grundbucheintrags gestellt werden. Statt des Erblassers werden nun Sie, der Erbe, als Eigentümer eingetragen. Das ist nicht der Fall, wenn Sie die Immobilie ohnehin verkaufen werden. Der Antrag beim Grundbuchamt ist für Erben bis zu zwei Jahre nach dem Versterben des Erblassers kostenfrei. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist eingereicht, wird für die Grundbuchberichtigung eine Gebühr berechnet. Diese bemisst sich am Wert der Immobilie.

Als rechtmäßiger Erbe können Sie sich gegenüber dem Grundbuchamt ausweisen, indem Sie das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Wurde Ihnen eine Immobilie nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, benötigen Sie einen Erbschein. Aus diesem Dokument geht klar hervor, wer der gesetzliche Erbe ist. Mit diesem Erbschein haben Sie auch das Recht, das Grundbuch einzusehen, um so zu erfahren, ob eventuelle Belastungen auf der Immobilie eingetragen sind.

Den Erbschein können Sie bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene gewohnt hat, beantragen. Eine Erbengemeinschaft kann sich einen gemeinschaftlichen Erbschein oder auch einen Teil-Erbschein für den jeweiligen Anteil ausstellen lassen. Auch hier richten sich die Gebühren für die Ausstellung des Erbscheins nach dem Wert der Erbschaft.

Bewerten Sie jetzt Ihre Immobilie!

Kostenfrei | Unverbindlich

8 Tipps für eine erfolgreiche Besichtigung

Interessenten für Immobilien gibt es derzeit viele. Sorgen dahingehend, ob sich rasch ein passender Käufer für Ihre Erbimmobilie finden wird, sind also nicht angebracht. Weil die Nachfrage stark ist, mehren sich die Anfragen. Um keine […]

Weiterlesen

Annehmen oder ausschlagen?

Nachdem Sie nun erfahren haben, in welcher Rechtsstellung Sie sind, sollten Sie als Nächstes unbedingt prüfen, was sich tatsächlich hinter der Erbmasse verbirgt. Seien Sie sich im Vorfeld bewusst, dass Sie mit einer Erbschaft nicht […]

Weiterlesen

Das müssen Sie zum Energieausweis wissen

Grundsätzlich gilt: Jeder, der ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten will, benötigt einen Energieausweis. Fehlt der Energieausweis zur Besichtigung oder wird gegen die Vorgaben des Gesetzgebers verstoßen, drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro. […]

Weiterlesen

UNSER TEAM

mit Leidenschaft dabei

Sebastian Speckenheuer

Immobilienkaufmann (IHK)

05246 - 92 97 380 s.speckenheuer@smk.immobilien

Jasmin Bentlage

Immobilienkauffrau (IHK)

05246 - 92 97 380 j.bentlage@smk.immobilien

Danuta Zagrajski

Kauffrau in der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft (IHK)

05207 – 770 360 d.zagrajski@smk.immobilien

Julia Kraatz

Immobilienkauffrau (IHK) | Geprüfte Immobilienbewerterin (EIA)

05207 - 770 360 j.kraatz@smk.immobilien

Sebastian Kraatz

Geschäftsführer | Kaufmann in der Wohnungs- und Grundstückswirtschaft (IHK) | Freier Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

05246 - 92 97 380 s.kraatz@smk.immobilien

Maja Gunske

ang. Immobilienkauffrau (IHK) / Auszubildende

05246 - 92 97 380 m.gunske@smk.immobilien
SMK Immobilien GmbH hat 4,98 von 5 Sternen 398 Bewertungen auf ProvenExpert.com