Erbschaften unterliegen der Steuerpflicht. Die für Sie entstehende Steuerlast bei Immobilien-Erbschaften hängt einerseits stark vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblassenden ab, andererseits sind zudem der Wert, die Art der Immobilie und deren bisherige und zukünftige Nutzung ausschlaggebend.
Die gute Nachricht jedoch: Je nachdem, zu welcher Verwandtschaftsordnung Sie gehören, können Sie bestimmte Freibeträge geltend machen. Diese beginnen bei 20.000 Euro für nicht verwandte Erben und enden bei 500.000 Euro für den Erblassenden nahestehende Erben wie Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner.
Hier eine Übersicht der verschiedenen Verwandtschaftsgrade in Steuerklassen:
Steuerklasse I
Ehegatten, Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stief- und Adoptivkinder 400.000 €
Enkelkinder 200.000 €
Eltern und Großeltern 100.000 €
Steuerklasse II:
Geschwister, Kinder der
Geschwister und Stiefeltern 20.000 €
Steuerklasse III:
Nicht verwandte Erben 20.000 €
Wichtig ist, dass Sie Ihren Erbfall umgehend dem Finanzamt melden. Denn für jeden Erbenden gilt die Meldepflicht, die zuständige Steuerbehörde innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von Ihrer Erbschaft in Kenntnis gesetzt worden sind, zu informieren. Tun Sie dies am besten schriftlich. Halten Sie diese Frist auf jeden Fall ein. Ansonsten gehen Sie das Risiko ein, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden. Die Erbschaftssteuer kann auch noch Jahre später eingefordert werden; im schlimmsten Fall könnte Ihnen ein Strafverfahren drohen.
Die Möglichkeit, eine geerbte Immobilie steuerfrei zu erhalten, besteht aber ebenfalls. Dafür müssen ein paar Umstände zutreffen: Die geerbte Immobilie muss vom Verstorbenen selbst bewohnt worden sein, eine Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter haben und von Ihnen selbst als erbender Ehe- bzw. Lebenspartner oder Kind nach dem Erbfall für mindestens zehn Jahre bewohnt werden.
Aber Vorsicht: Haben Sie das Haus doch weniger als zehn Jahre bewohnt, wird nachträglich eine Erbschaftssteuer fällig.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken über die Weitergabe des Vermögens zu machen und eventuell Teile des Vermögens noch vor dem Ableben an die zukünftigen Erben weiterzugeben. So lässt sich auch die Erbschaftssteuer verringern. Zum Thema „Erbschaftssteuer“ sollten Sie sich von einem Fachexperten beraten lassen – denn das ist ohnehin ein Kapitel für sich.
Ratschlag vom Profi:
Informieren Sie das Finanzamt innerhalb einer Frist von 3 Monaten.