Annehmen oder ausschlagen?

Nachdem Sie nun erfahren haben, in welcher Rechtsstellung Sie sind, sollten Sie als Nächstes unbedingt prüfen, was sich tatsächlich hinter der Erbmasse verbirgt.

Seien Sie sich im Vorfeld bewusst, dass Sie mit einer Erbschaft nicht nur (Eigentums-)Rechte, sondern auch damit verbundene Pflichten übertragen bekommen. Als Erbe sind Sie Rechtsnachfolger des Erblassers. Mit einer Immobilie als Vermögenswert erben Sie eventuell etwaige Belastungen wie Immobilienkredite oder Schulden des Erblassers mit.
Stellt sich also heraus, dass Sie mit dem Haus auch einen Schuldenberg geerbt haben, sollten Sie sich ernsthaft überlegen, ob Sie das Erbe annehmen möchten oder ob Ausschlagen die bessere Wahl wäre.
Für das Ausschlagen müssen Sie beim Nachlassgericht eine entsprechende Erklärung abgeben, dass Sie das Erbe nicht antreten möchten – und zwar innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben.
Das Annehmen des Erbes hingegen erfolgt entweder durch eine formlose Erklärung oder durch stillschweigendes schlüssiges Handeln (z. B. das Erhalten von Mietzahlungen). Und seien Sie achtsam: Denn auch durch das Verstreichen der Frist zum Ausschlagen gilt das Erbe als angenommen.

Die Entscheidung, ob Sie das Erbe annehmen oder nicht, sollte gut überlegt sein – nur in seltenen Fällen (wie etwa, wenn Sie sich über bestimmte Eigenschaften des Erbes getäuscht haben) ist die Annahme anfechtbar.
Um es auf eine Formel zu bringen: Die Annahme des Erbes ist nur ratsam, wenn der Wert des Nachlasses die Summe der Schulden übersteigt. Sollte diese Bilanz negativ sein, kann Sie ein Ausschlagen des Erbes sogar vor finanziellen Verlusten schützen. Um dies zu prüfen, kann Ihnen ein Notar oder Steuerberater helfen.

Ratschlag vom Profi:
Prüfen Sie das Erbe sorgfältig, um keine finanziellen Einbußen erleiden zu müssen.
Beachten Sie die Frist von sechs Wochen zum Ausschlagen des Erbes.

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